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Aussenwirtschaftsverkehr: Unterschied zwischen den Versionen

Aus windata WIKI

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Vermerk: Im Folgenden wird von der aktuellsten Programmversion von windata ausgegangen. Falls Abweichungen zu Ihrer Version bestehen sollten, ist gegebenenfalls ein Update erforderlich.  
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== Beschreibung ==
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== Beschreibung ==
  
Eingabemaske für eine Aussenwirtschaftsverkehr Zahlung<br>
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Eingabemaske für eine Zahlung im Aussenwirtschaftsverkehr:
  
[[Image:Azv.PNG]]  
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[[File:Azv.PNG|600px|Erfassung von Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr]]
  
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In der ersten Zeile der Außenwirtschaftsverkehrszahlung können auch Zahlungen in fremder Währung, eine sogenannten Fremdwährungszahlung, erfasst werden.
  
Icons auf der rechten Seite  
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Icons auf der rechten Seite:
  
- Rechner<br>- Zwischenablage<br>- Zahlungstermine
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*Rechner  
  
- Persönliche Notizen
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*Zwischenablage
  
- Meldungen
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*Zahlweise und Termin
  
- Weisungen
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*Meldungen
  
- Devisen (Devisen Kurse können online aktualisiert werden)
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*Weisungen
  
- Allg. Informationen
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*Devisen (Devisen Kurse können online aktualisiert werden)
  
== Allgemeine Vorgehensweise  ==
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*Allg. Informationen (Nur wenn diese Funktion in den Optionen aktiviert ist)
  
Ausfüllen der gesamten Eingabemaske. Bei Aussenwirtschaftsverkehr Zahlungen benötigen Sie die IBAN / BIC bzw. Swift Daten des Empfängers. Zur Ausführung benötigt man bei vielen Banken eine extra Freischaltung für Zahlungen im Aussenwirtschaftsverkehr.
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== Allgemeine Vorgehensweise ==
  
=== Sonderfall: Belastungskonto  ===
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Ausfüllen der gesamten Eingabemaske. Bei Aussenwirtschaftsverkehr Zahlungen benötigen Sie die IBAN / BIC bzw. Swift Daten des Empfängers. Zur Ausführung benötigt man bei vielen Banken eine extra Freischaltung für Zahlungen im Aussenwirtschaftsverkehr.
  
Bei einer Aussenwirtschaftsverkehr Zahlung fallen zusätzliche Gebühren an. In der Zahlungsmaske bieten wir die Möglichkeit, diese Gebühren von einen anderem Konto einziehen zu lassen.
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=== Sonderfall: Zahlungsart ===
  
=== Sonderfall: Meldepflicht  ===
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Alle von der Bundesbank akzeptierten Schlüssel zur Kennzeichnung der Zahlungsarten werden hier angeboten:
  
Ob Sie Meldepflichtig sind, erfahren Sie bei der Bundesbank. Unter "Stammdaten" - "Auftraggeber" - "Eigenschaften" können Sie unter Meldepflicht die Firmennummer und weitere erforderliche Details hinterlegen.
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00 = Standardübermittlung (z. B. briefliche, SWIFT-Normal)
  
=== Sonderfall: Gebühren  ===
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10 = Telex-Zahlung oder SWIFT-Eilig
  
Aussenwirtschaftsverkehr Zahlungen sind bei den meisten Banken mit Gebühren verbunden. Informieren Sie sich bitte bei Ihrem Bankberater.
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11 = EUE-Zahlung (=Eilzahlung in Euro)
  
== Meldepflichten<br>  ==
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15 = Internationale Standardüberweisung unterhalb der Meldegrenze (früher: „Euroüberweisung“), Schlüssel darf nur nach vorheriger Absprache mit dem beauftragten Kreditinstitut verwendet werden; bei der Verwendung sind Einschränkungen bei der Feldbelegung zu beachten
  
Gemäß § 26 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Nr. 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind Zahlungen von Gebietsfremden (in diesem Sinnzusammenhang sind Personen gemeint, die nicht in Deutschland ihren festen Wohnsitz haben) oder für deren Rechnung an Gebietsansässige von den Gebietsansässigen zu melden. Ebenso sind Zahlungen von Gebietsansässigen an Gebietsfremde von den Gebietsansässigen gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 AWV zu melden.
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20 = Scheckziehung, Versandform freigestellt
  
Von der Meldepflicht ausgenommen sind gemäß § 59 Abs. 2 AWV:
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21 = Scheckziehung, Versandform per Einschreiben
  
Zahlungen von weniger als 12.500 Euro oder dem Gegenwert von weniger als 12.500 EUR (die Aufsplittung in mehrere Teilbeträge zur Umgehung der Meldepflicht ist nicht zulässig);<br> Zahlungen für Warenein- oder Warenausfuhren, da diese bereits durch die Ausfuhranmeldungen bzw. Zollanmeldungen erfasst werden;<br> Zahlungen für kurzfristige Kredite von weniger als 12 Monaten Laufzeit, da diese innerhalb eines Jahres zurückgezahlt werden und somit die Jahresstatistik nicht beeinflussen bzw. diese unnötig verzerren würden.  
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22 = Scheckziehung, Versandform per Eilboten
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23 = Scheckziehung, Versandform per Einschreiben/Eilboten
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30 = Scheckziehung an Auftraggeber, Versandform freigestellt
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31 = Scheckziehung an Auftraggeber, Versandform Einschreiben
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32 = Scheckziehung an Auftraggeber, Versandform Eilboten
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33 = Scheckziehung an Auftraggeber, Versandform Einschreiben/Eilboten
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=== Sonderfall: Entgeltregelung ===
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Für Zahlungen im Aussenwirtschaftsverkehr können unterschiedliche Arten der Entgeltregelung gewählt werden:
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00 = Entgeltteilung zwischen Auftraggeber und Begünstigten
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01 = Alle Entgelte zu Lasten des Auftraggebers
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02 = Alle Entgelte zu Lasten des Begünstigten
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=== Sonderfall: Belastungskonto ===
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Eine Zahlung im Aussenwirtschaftsverkehr kann auf das ausgewählte Auftraggeberkonto eingereicht werden. Die tatsächliche Belastung des Zahlungsbetrags kann aber auch auf einem anderen Konto erfolgen, z. B. ein Fremdwährungskonto beim selben Institut. In diesem Fall ist die Kontonummer des Fremdwährungskontos hier zu erfassen.
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=== Sonderfall: Entgelte zu Lasten Konto-Nr. ===
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Eine Zahlung im Aussenwirtschaftsverkehr kann zusätzliche Gebühren verursachen. Hier kann ein Konto hinterlegt werden, von welchem die fälligen Gebühren belastet werden sollen.<br/> Über die Höhe der Gebühren erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Bankberater.
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=== Sonderfall: Meldepflicht ===
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Ob Sie meldepflichtig sind, erfahren Sie bei der Bundesbank. Unter "Stammdaten" - "Auftraggeber" - "Eigenschaften" können Sie unter Meldepflicht die Firmennummer und weitere erforderliche Details hinterlegen.<br/> Einstellungen zur Meldepflicht können hier getroffen werden: '''''[[Einstellungen_zu_Auftraggeberkonten|Einstellungen zu Auftraggeberkonten]]'''''
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=== Sonderfall: Gebühren ===
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Aussenwirtschaftsverkehr Zahlungen sind bei den meisten Banken mit Gebühren verbunden. Informieren Sie sich bitte bei Ihrem Bankberater.
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=== Sonderfall: Weisungsschlüssel ===
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Für Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr können spezielle Weisungsschlüssel zur Zahlung erfasst und an die Bank übertragen werden. Folgende Weisungsschlüssel können in windata ausgewählt werden, da nur diese Weisungen für das Dateiformat DTAZV spezifiziert sind:
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{| border="1" cellpadding="1" cellspacing="1" style="width: 500px"
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|+ Weisungsschlüssel Zahlungen - Ausprägungen
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|-
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| '''Schlüssel DTAZV'''
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| '''Abkürzung SWIFT - MT103'''
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| '''Beschreibung'''
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| '''Nicht kombinierbar mit den folgenden Weisungsschlüsseln'''
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|-
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| 02
 +
| CHQB
 +
| Nur mittels Scheck zahlen
 +
| 04, 11, 12
 +
|-
 +
| 04
 +
| HOLD
 +
| Nur nach Identifikation zahlen
 +
| 02, 11, 12
 +
|-
 +
| 06
 +
| PHON
 +
| Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers per Telefon avisieren
 +
| 07
 +
|-
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| 07
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| TELE
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| Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf effektivste Weise per Telekommunikation avisieren
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| 06
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|-
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| 09
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| PHOB
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| Zahlungsempfänger per Telefon avisieren
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| 10
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|-
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| 10
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| TELB
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| Zahlungsempfänger auf effektivste Weise per Telekommunikation avisieren
 +
| 09
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|-
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| 11
 +
| CORT
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| Deckung z.B. für Devisen- oder Wertpapiergeschäft
 +
| 02, 04
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|-
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| 12
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| INTC
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| Konzerninterne Zahlung
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| 02, 04
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|}
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Wenn weitere bzw. andere Weisungen an das Kreditinstitut übermittelt werden sollen, steht hierfür das Freitextfeld im Weisungsfenster zur Verfügung: '''Zusätzliche Informationen für das Kreditinstitut (z. B. Target)'''
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</div>
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== Meldepflichten ==
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Gemäß § 26 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Nr. 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind Zahlungen von Gebietsfremden (in diesem Sinnzusammenhang sind Personen gemeint, die nicht in Deutschland ihren festen Wohnsitz haben) oder für deren Rechnung an Gebietsansässige von den Gebietsansässigen zu melden. Ebenso sind Zahlungen von Gebietsansässigen an Gebietsfremde von den Gebietsansässigen gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 AWV zu melden.
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Von der Meldepflicht ausgenommen sind gemäß § 59 Abs. 2 AWV:
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Zahlungen von weniger als 12.500 Euro oder dem Gegenwert von weniger als 12.500 EUR (die Aufsplittung in mehrere Teilbeträge zur Umgehung der Meldepflicht ist nicht zulässig);<br/> Zahlungen für Warenein- oder Warenausfuhren, da diese bereits durch die Ausfuhranmeldungen bzw. Zollanmeldungen erfasst werden;<br/> Zahlungen für kurzfristige Kredite von weniger als 12 Monaten Laufzeit, da diese innerhalb eines Jahres zurückgezahlt werden und somit die Jahresstatistik nicht beeinflussen bzw. diese unnötig verzerren würden.
  
 
Zahlungen meint in diesem Zusammenhang nicht nur die Bewegung von Geld, sondern auch die Aufrechnung und die Verrechnung von Beträgen, sowie das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten (§ 59 Abs. 2 AWV).
 
Zahlungen meint in diesem Zusammenhang nicht nur die Bewegung von Geld, sondern auch die Aufrechnung und die Verrechnung von Beträgen, sowie das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten (§ 59 Abs. 2 AWV).
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== Nächste Schritte ==
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[[Zahlungen_übertragen|'''Erfasste Zahlungen übertragen''']]
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</div>
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[[Category:Programmfunktionen]] [[Category:FAQ]] [[Category:Anleitungen]]

Aktuelle Version vom 22. Mai 2019, 09:29 Uhr

 

Vermerk: Im Folgenden wird von der aktuellsten Programmversion von windata ausgegangen. Falls Abweichungen zu Ihrer Version bestehen sollten, ist gegebenenfalls ein Update erforderlich.

Beschreibung

Eingabemaske für eine Zahlung im Aussenwirtschaftsverkehr:

Erfassung von Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr

In der ersten Zeile der Außenwirtschaftsverkehrszahlung können auch Zahlungen in fremder Währung, eine sogenannten Fremdwährungszahlung, erfasst werden.

Icons auf der rechten Seite:

  • Rechner
  • Zwischenablage
  • Zahlweise und Termin
  • Meldungen
  • Weisungen
  • Devisen (Devisen Kurse können online aktualisiert werden)
  • Allg. Informationen (Nur wenn diese Funktion in den Optionen aktiviert ist)

Allgemeine Vorgehensweise

Ausfüllen der gesamten Eingabemaske. Bei Aussenwirtschaftsverkehr Zahlungen benötigen Sie die IBAN / BIC bzw. Swift Daten des Empfängers. Zur Ausführung benötigt man bei vielen Banken eine extra Freischaltung für Zahlungen im Aussenwirtschaftsverkehr.

Sonderfall: Zahlungsart

Alle von der Bundesbank akzeptierten Schlüssel zur Kennzeichnung der Zahlungsarten werden hier angeboten:

00 = Standardübermittlung (z. B. briefliche, SWIFT-Normal)

10 = Telex-Zahlung oder SWIFT-Eilig

11 = EUE-Zahlung (=Eilzahlung in Euro)

15 = Internationale Standardüberweisung unterhalb der Meldegrenze (früher: „Euroüberweisung“), Schlüssel darf nur nach vorheriger Absprache mit dem beauftragten Kreditinstitut verwendet werden; bei der Verwendung sind Einschränkungen bei der Feldbelegung zu beachten

20 = Scheckziehung, Versandform freigestellt

21 = Scheckziehung, Versandform per Einschreiben

22 = Scheckziehung, Versandform per Eilboten

23 = Scheckziehung, Versandform per Einschreiben/Eilboten

30 = Scheckziehung an Auftraggeber, Versandform freigestellt

31 = Scheckziehung an Auftraggeber, Versandform Einschreiben

32 = Scheckziehung an Auftraggeber, Versandform Eilboten

33 = Scheckziehung an Auftraggeber, Versandform Einschreiben/Eilboten

Sonderfall: Entgeltregelung

Für Zahlungen im Aussenwirtschaftsverkehr können unterschiedliche Arten der Entgeltregelung gewählt werden:

00 = Entgeltteilung zwischen Auftraggeber und Begünstigten

01 = Alle Entgelte zu Lasten des Auftraggebers

02 = Alle Entgelte zu Lasten des Begünstigten

Sonderfall: Belastungskonto

Eine Zahlung im Aussenwirtschaftsverkehr kann auf das ausgewählte Auftraggeberkonto eingereicht werden. Die tatsächliche Belastung des Zahlungsbetrags kann aber auch auf einem anderen Konto erfolgen, z. B. ein Fremdwährungskonto beim selben Institut. In diesem Fall ist die Kontonummer des Fremdwährungskontos hier zu erfassen.

Sonderfall: Entgelte zu Lasten Konto-Nr.

Eine Zahlung im Aussenwirtschaftsverkehr kann zusätzliche Gebühren verursachen. Hier kann ein Konto hinterlegt werden, von welchem die fälligen Gebühren belastet werden sollen.
Über die Höhe der Gebühren erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Bankberater.

Sonderfall: Meldepflicht

Ob Sie meldepflichtig sind, erfahren Sie bei der Bundesbank. Unter "Stammdaten" - "Auftraggeber" - "Eigenschaften" können Sie unter Meldepflicht die Firmennummer und weitere erforderliche Details hinterlegen.
Einstellungen zur Meldepflicht können hier getroffen werden: Einstellungen zu Auftraggeberkonten

Sonderfall: Gebühren

Aussenwirtschaftsverkehr Zahlungen sind bei den meisten Banken mit Gebühren verbunden. Informieren Sie sich bitte bei Ihrem Bankberater.

Sonderfall: Weisungsschlüssel

Für Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr können spezielle Weisungsschlüssel zur Zahlung erfasst und an die Bank übertragen werden. Folgende Weisungsschlüssel können in windata ausgewählt werden, da nur diese Weisungen für das Dateiformat DTAZV spezifiziert sind:

Weisungsschlüssel Zahlungen - Ausprägungen
Schlüssel DTAZV Abkürzung SWIFT - MT103 Beschreibung Nicht kombinierbar mit den folgenden Weisungsschlüsseln
02 CHQB Nur mittels Scheck zahlen 04, 11, 12
04 HOLD Nur nach Identifikation zahlen 02, 11, 12
06 PHON Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers per Telefon avisieren 07
07 TELE Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf effektivste Weise per Telekommunikation avisieren 06
09 PHOB Zahlungsempfänger per Telefon avisieren 10
10 TELB Zahlungsempfänger auf effektivste Weise per Telekommunikation avisieren 09
11 CORT Deckung z.B. für Devisen- oder Wertpapiergeschäft 02, 04
12 INTC Konzerninterne Zahlung 02, 04

Wenn weitere bzw. andere Weisungen an das Kreditinstitut übermittelt werden sollen, steht hierfür das Freitextfeld im Weisungsfenster zur Verfügung: Zusätzliche Informationen für das Kreditinstitut (z. B. Target)

Meldepflichten

Gemäß § 26 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Nr. 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind Zahlungen von Gebietsfremden (in diesem Sinnzusammenhang sind Personen gemeint, die nicht in Deutschland ihren festen Wohnsitz haben) oder für deren Rechnung an Gebietsansässige von den Gebietsansässigen zu melden. Ebenso sind Zahlungen von Gebietsansässigen an Gebietsfremde von den Gebietsansässigen gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 AWV zu melden.

Von der Meldepflicht ausgenommen sind gemäß § 59 Abs. 2 AWV:

Zahlungen von weniger als 12.500 Euro oder dem Gegenwert von weniger als 12.500 EUR (die Aufsplittung in mehrere Teilbeträge zur Umgehung der Meldepflicht ist nicht zulässig);
Zahlungen für Warenein- oder Warenausfuhren, da diese bereits durch die Ausfuhranmeldungen bzw. Zollanmeldungen erfasst werden;
Zahlungen für kurzfristige Kredite von weniger als 12 Monaten Laufzeit, da diese innerhalb eines Jahres zurückgezahlt werden und somit die Jahresstatistik nicht beeinflussen bzw. diese unnötig verzerren würden.

Zahlungen meint in diesem Zusammenhang nicht nur die Bewegung von Geld, sondern auch die Aufrechnung und die Verrechnung von Beträgen, sowie das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten (§ 59 Abs. 2 AWV).

Nächste Schritte

Erfasste Zahlungen übertragen