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SEPA: Unterschied zwischen den Versionen

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veröffentlicht. Die Verordnung trat am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.<br><br>
 
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siehe auch: [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:094:FULL:DE:PDF Amtsblatt der Europäischen Union]
 
siehe auch: [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:094:FULL:DE:PDF Amtsblatt der Europäischen Union]
 
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===Endtermine für nationale Datenformate===
 
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Die Endtermine zur Nutzung nationaler Datenformate stehen nun fest:<br>
 
Die Endtermine zur Nutzung nationaler Datenformate stehen nun fest:<br>

Version vom 14. März 2013, 11:33 Uhr

Allgemeine SEPA-Informationen

Am 30.03.2012 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die formale Bestätigung der „Trilog Gespräche“ von EU-Kommission, EU-Rat und EU-Parlament durch das EU-Parlament die

VERORDNUNG (EU) Nr. 260/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen
für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

veröffentlicht. Die Verordnung trat am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

siehe auch: Amtsblatt der Europäischen Union

Endtermine für nationale Datenformate

Die Endtermine zur Nutzung nationaler Datenformate stehen nun fest:

Überweisungen 01.02.2014

Lastschriften 01.02.2014

Höchstbeträge und Meldepflicht

Der bisherige Höchstbetrag für Zahlungsentgelte (Entgeltgleichheitsgrenze) von € 50.000 für grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der Teilnehmerländer entfällt mit dem Inkrafttreten der Verordnung.

Die Meldepflicht (Z4) nach AWV in Verbindung mit Zahlungen ab € 12.500 entfallen ab 01.02.2016.


IBAN-only

Der BIC (auch als S.W.I.F.T.-Code bezeichnet) wird derzeit neben der IBAN als zweites Identifikationsmerkmal für die Weiterleitung von grenzüberschreitenden Zahlungen benötigt. Bei grenzüberschreitenden Zahlungsaufträgen zwischen Kunde und Bank (Kunde-Bank-Verhältnis) entfällt die Angabe des BIC ab 01.02.2016 --> IBAN-only.

Lastschriften

Eine vor dem 01.02.2014 erteilte (nationale) Einzugsermächtigung bleibt gültig und gilt als Zustimmung des Zahlungspflichtigen gegenüber dem Zahlungsempfänger zum Einzug von wiederkehrenden Lastschriften. Dem Zahlungspflichtigen muss lediglich die Umstellung auf das SEPA-Basislastschriftverfahren (siehe: Ablauf SEPA-Basislastschrift) mitgeteilt werden (sog. Umwidmung der Einzugsermächtigung). Dem Zahlungspflichtigen ist mitzuteilen, mit welcher Gläubiger-Identifikationsnummer und welcher Mandatsreferenz die zukünftige Belastung erfolgen wird.

Für die Nutzung der SEPA-Firmenlastschrift ist zwingend ein neues Mandat erforderlich. Hier gilt eine bereits bestehende Einzugsermächtigung bzw. ein bestehender Abbuchungsauftrag nicht weiter.

Die Widerspruchsfrist für Lastschriften beträgt bei SEPA-Basislastschriften nun 8 Wochen und gilt ausschließlich für Verbraucher.
Achtung: Werden die Bedingungen des Lastschriftverfahrens nicht eingehalten (z. B. nicht erfolgte Vorabinformation/pre-notification, fehlendes oder ungültiges Lastschriftmandat), kann derr Zahlungspflichtige einer SEPA-Basislastschrift bis zu 13 Monate nach Belastung widersprechen.

Die SEPA-Firmenlastschrift (siehe: Ablauf SEPA-Firmenlastschrift) kann ausschließlich zwischen Unternehmen (B2B) genutzt werden. Ein Widerrufsrecht existiert bei SEPA-Firmenlastschriften nicht. Die SEPA-Firmenlastschrift kann als Ersatz für den bisherigen Abbuchungsauftrag angesehen werden.

Bei Lastschriften bisher übliche Interbankenentgelte sind grenzüberschreitend ab 01.11.2012 und national ab dem 01.02.2017 nicht mehr zulässig.
Entgelte für Rücklastschriften können dann nur noch basierend auf den Kosten abgerechnet werden. Es ist davon auszugehen, dass ein Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten erforderlich ist. Die genauen Anforderungen hierzu sind jedoch derzeit noch nicht definiert.

Folgen

Für Unternehmenskunden ist am dem Umstellungsdatum (01.02.2014) die Verwendung nationaler Datenformate für den Zahlungsverkehr nicht mehr zulässig. Sie müssen ab dann die Bedingungen des SEPA-Verfahrens zwingend erfüllen.

Verbraucher können übergangsweise bis 01.02.2016 Zahlungen mit nationalen Kontonummern und Bankleitzahlen ausführen.