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Aussenwirtschaftsverkehr

Aus windata WIKI

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Vermerk: Im Folgenden wird von der aktuellsten Programmversion von windata ausgegangen. Falls Abweichungen zu Ihrer Version bestehen sollten, ist gegebenenfalls ein Update erforderlich.

Beschreibung

Eingabemaske für eine Aussenwirtschaftsverkehr Zahlung

Azv.PNG


Icons auf der rechten Seite

- Rechner
- Zwischenablage
- Zahlungstermine

- Persönliche Notizen

- Meldungen

- Weisungen

- Devisen (Devisen Kurse können online aktualisiert werden)

- Allg. Informationen

Allgemeine Vorgehensweise

Ausfüllen der gesamten Eingabemaske. Bei Aussenwirtschaftsverkehr Zahlungen benötigen Sie die IBAN / BIC bzw. Swift Daten des Empfängers. Zur Ausführung benötigt man bei vielen Banken eine extra Freischaltung für Zahlungen im Aussenwirtschaftsverkehr.

Sonderfall: Belastungskonto

Bei einer Aussenwirtschaftsverkehr Zahlung fallen zusätzliche Gebühren an. In der Zahlungsmaske bieten wir die Möglichkeit, diese Gebühren von einen anderem Konto einziehen zu lassen.

Sonderfall: Meldepflicht

Ob Sie Meldepflichtig sind, erfahren Sie bei der Bundesbank. Unter "Stammdaten" - "Auftraggeber" - "Eigenschaften" können Sie unter Meldepflicht die Firmennummer und weitere erforderliche Details hinterlegen.

Sonderfall: Gebühren

Aussenwirtschaftsverkehr Zahlungen sind bei den meisten Banken mit Gebühren verbunden. Informieren Sie sich bitte bei Ihrem Bankberater.

Meldepflichten

Gemäß § 26 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Nr. 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind Zahlungen von Gebietsfremden (in diesem Sinnzusammenhang sind Personen gemeint, die nicht in Deutschland ihren festen Wohnsitz haben) oder für deren Rechnung an Gebietsansässige von den Gebietsansässigen zu melden. Ebenso sind Zahlungen von Gebietsansässigen an Gebietsfremde von den Gebietsansässigen gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 AWV zu melden.

Von der Meldepflicht ausgenommen sind gemäß § 59 Abs. 2 AWV:

Zahlungen von weniger als 12.500 Euro oder dem Gegenwert von weniger als 12.500 EUR (die Aufsplittung in mehrere Teilbeträge zur Umgehung der Meldepflicht ist nicht zulässig);
Zahlungen für Warenein- oder Warenausfuhren, da diese bereits durch die Ausfuhranmeldungen bzw. Zollanmeldungen erfasst werden;
Zahlungen für kurzfristige Kredite von weniger als 12 Monaten Laufzeit, da diese innerhalb eines Jahres zurückgezahlt werden und somit die Jahresstatistik nicht beeinflussen bzw. diese unnötig verzerren würden.

Zahlungen meint in diesem Zusammenhang nicht nur die Bewegung von Geld, sondern auch die Aufrechnung und die Verrechnung von Beträgen, sowie das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten (§ 59 Abs. 2 AWV).