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SEPA - Begriffe und Erklärungen

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(Weitergeleitet von Benachrichtigung (Pre-Notification) des Zahlungspflichtigen)
 

SEPA

  • SEPA (Single Euro Payments Area) ist der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum. Mit SEPA ist eine einheitliche europäische Zahlungslandschaft für Euro-Zahlungen entstanden. SEPA umfasst derzeit 32 Länder. Neben den 17 Euro-Staaten sind alle weiteren EU-Mitgliedstaaten beteiligt.
  • Auch die Kreditinstitute in den drei Staaten des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen sowie zusätzlich Monaco und der Schweiz führen die neuen europäischen Zahlungsinstrumente ein. Die neuen Zahlungsverkehrsstandards stehen seit 2008 parallel zu den nationalen Verfahren zur Verfügung. Ab dem 01.02.2014 dürfen nur noch die SEPA-Standards genutzt werden. Die nationalen Verfahren sind nach dem 31.01.2014 nicht mehr gültig.

SEPA-Überweisung

Mit der SEPA-Überweisung können Sie einfach und einheitlich Überweisungen von Ihrem Konto in Euro innerhalb Deutschlands, in die anderen EU-/EWRStaaten und in die Schweiz durchführen. Sie ist im Aufbau einer Überweisung innerhalb Deutschlands sehr ähnlich und orientiert sich an der Ihnen bekannten EU-Standardüberweisung. Die SEPA-Überweisung ersetzte Anfang 2008 die EU-Standardüberweisung. Sie können sie parallel zu den heutigen Inlands-Überweisungen auch innerhalb Deutschlands verwenden. Folgende Angaben müssen Sie machen:

  • Name und Vorname sowie Firma des Empfängers
  • IBAN des Empfängers und BIC seines Kreditinstituts
  • Zu überweisender Betrag in Euro
  • Optional: Angabe eines Verwendungszweckes
  • Ihren Namen und Vornamen oder Ihre Firma
  • Ihre IBAN (finden Sie auf Ihrem Konto-Auszug)

Sie tragen als Kontoinhaber die Entgelte bei Ihrem Kreditinstitut und der Empfänger die übrigen.
Bitte beachten Sie die weiterhin bestehende Meldepflicht gemäß der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ab 12.500 Euro. Informationen zum Meldewesen finden Sie hier.

SEPA-Überweisungen werden in windata professional hier erfasst.

 

SEPA-Lastschrift

Bislang konnte man nur mit großem Aufwand Rechnungen vom Ausland einziehen. Mit der zukünftigen Lastschrift im Europäischen Zahlungsverkehrsraum soll dies aufgrund einheitlicher Standards in der Abwicklung wesentlich vereinfacht werden.

SEPA-Basis-Lastschrift

  • Ähnlich wie bei der bisherigen Einzugsermächtigung können Zahlungen an einen Zahlungsempfänger veranlasst werden. Bekommen Sie eine Zahlung, vereinbaren Sie hierfür ein entsprechendes Mandat und ziehen Sie sie mit der SEPA-Basislastschrift (SEPA Core Direct Debit) ein. Bitte geben Sie dabei Ihre Bankverbindung immer mit IBAN und BIC an. Jeder Lastschrift-Einreicher benötigt außerdem eine eindeutige Kennung, die Gläubiger-Identifikationsnummer.
  • Die SEPA-Basislastschrift können Sie nutzen, wenn die Bank Ihres Zahlungspartners diese ebenfalls unterstützt. Sprechen Sie Ihren Zahlungspartner und im Zweifel auch seine Bank hierauf an. Das Verzeichnis der erreichbaren Kreditinstitute ist in windata professional hinterlegt und wird vor einer Übertragung von windata professional geprüft.
  • Sollte einmal mit einer SEPA-Basislastschrift ein Betrag von Ihrem Konto abgebucht werden, mit dem Sie nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von acht Wochen widersprechen. Die Frist wird ab dem Tag der Belastungsbuchung (Fälligkeitstermin) gerechnet. Innerhalb dieser Frist können Sie ohne Angabe von Gründen die Erstattung des Lastschriftbetrags verlangen.
  • Für SEPA-Basislastschriften gibt es keine Papierformulare mehr. SEPA-Basislastschriften können nur online ausgeführt werden.

siehe auch: Ablauf SEPA-Basislastschrift

Voraussetzungen

  • Voraussetzungen für die Nutzung der SEPA-Basislastschrift:
  • Zahlung in Euro innerhalb des SEPA-Raums
  • Angabe der Bankverbindung mit IBAN und BIC
  • Um Lastschriften einzureichen: eine Gläubiger-Identifikationsnummer
  • Beteiligte Banken müssen das neue SEPA-Lastschriftverfahren unterstützen

Vorlauffristen

Für dieses Lastschriftverfahren gelten folgende Fristen:

  • Erstmalige Lastschriften müssen fünf Tage vor Fälligkeit des Rechnungsbetrages bei der Bank des Zahlers (Zahlstelle) vorliegen, alle darauf folgenden mindestens zwei Tage vor Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Um diese Frist einhalten zu können, müssen erstmalige Lastschriften sechs Tage vor Fälligkeit des Rechnungsbetrages, alle darauf folgenden Lastschriften mindestens drei Tage vor Fälligkeit bei der Bank des Zahlungsempfängers eingereicht werden.
  • Bei einmaligen Lastschriften beträgt die Vorlauffrist fünf Tage (Vorlagedauer bei der Bank des Zahlers (Zahlstelle), Einreichung sechs Tage vor Fälligkeit)
  • Rückbuchung innerhalb von acht Wochen möglich
  • Bei unrechtmäßigen Kontobelastungen (unauthorisierte Lastschrift) kann eine Rückbuchung innerhalb von dreizehn Monaten erfolgen; Fristbeginn erfolgt mit der Kontobelastung. ACHTUNG: Die Ausschlussfrist von 13 Monaten bedeutet, dass man den Anbieter grundsätzlich unverzüglich bei fehlerhaften Buchungen und unbefugten Abbuchungen auf den Buchungsfehler hinweisen muss. Nach Ablauf der 13-Monats-Frist ist auch eine fehlerhafte Buchung nicht mehr zu korrigieren!!!

Die hier genannten Fristen entsprechen dem allgemeinen SEPA-Standard. Einzelne Banken können individuell von diesen Fristen abweichen. Welche Fristen für Ihre Kontoverbindung gelten (wenn Sie Lastschriften bei der Bank einreichen), ist in den Geschäftsvorfällen Ihres Auftraggeberkontos aufgeführt.

SEPA-Basislastschriften werden in windata professional hier erfasst.
 
 

SEPA-Firmen-Lastschrift

  • Die SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit) ist speziell auf die Bedürfnisse von Firmenkunden zugeschnitten und kann daher nicht von Privatkunden genutzt werden. SEPA-Firmenlastschriften können von juristischen Personen, Vereinen und Kommunen veranlasst werden. Möchten Sie eine SEPA-Firmenlastschrift bei Ihrer Bank einreichen, benötigen Sie hierfür ein entsprechendes Mandat. Von Konten im SEPA-Raum können Sie mit der SEPA-Firmenlastschrift einziehen.
  • Für SEPA-Firmenlastschriften gibt es keine Papierformulare mehr. SEPA-Firmenlastschriften können nur online ausgeführt werden.

siehe auch: Ablauf SEPA-Firmenlastschrift

Voraussetzungen

  • Voraussetzungen für die Nutzung der SEPA-Firmenlastschrift:
  • Sie sind Firmenkunde
  • Zahlung in Euro innerhalb des SEPA-Raums
  • Angabe der Bankverbindung mit IBAN und BIC
  • Um Lastschriften einzureichen: eine Gläubiger-Identifikationsnummer
  • Um per SEPA-Firmenlastschrift zu zahlen: SEPA-Firmenlastschriftmandat erteilen und die Bank darüber informieren
  • Beteiligte Banken müssen das neue SEPA-Firmenlastschriftverfahren unterstützen
  • Ein erheblicher Vorteil der SEPA-Firmenlastschrift: Ihr kann nicht widersprochen werden – damit hat sie eine frühe Gültigkeit. Zahlende müssen vor der ersten Zahlung ein SEPA-Firmenlastschriftmandat erteilen und ihre Bank darüber informieren. Solange der Bank das Mandat vorliegt und es nicht widerrufen wird, gelten alle folgenden Zahlungen als autorisiert und können nicht widerrufen werden.

Vorlauffristen

  • Sowohl einmalige als auch erstmalige und folgende Lastschriften müssen einen Tag vor Fälligkeit des Rechungsbetrages der Zahlstelle vorliegen. Die Einreichung der SEPA-Firmenlastschrift muss somit mind. zwei Tage vor Fälligkeit des Rechungsbetrages erfolgen.
  • Die SEPA-Firmenlastschrift kann nicht mehr zurückgegeben werden, da die Zahlstelle verpflichtet ist, schon vor der Belastung die Mandatsdaten mit der vorliegenden Zahlung zu überprüfen

SEPA-Firmenlastschriften werden in windata professional hier erfasst.

 

SEPA-Gläubiger-Identifikationsnummer

  • Das SEPA-Lastschriftverfahren sieht mit der SEPA-Gläubiger-Identifikationsnummer (auch Gläubiger-ID oder Creditor Identifier bzw. CI genannt) im SEPA-Lastschriftmandat ein verpflichtendes Merkmal zur kontounabhängigen und eindeutigen Kennzeichnung des Lastschriftgläubigers (Kreditor) vor.
  • Gemeinsam mit der vom Kreditor vergebenen Mandatsreferenznummer wird die Gläubiger-Identifikationsnummer über die gesamte Zahlungsabwicklung hinweg bis zum Zahlungspflichtigen (Schuldner) im SEPA-Datensatz weitergeleitet. Dies ermöglicht dem Schuldner eine eindeutige Identifizierbarkeit seines dem Kreditor erteilten Mandats.
  • Anträge auf Erteilung einer Gläubiger-Identifikationsnummer werden von Kreditoren, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Hauptgeschäftssitz in Deutschland haben, komfortabel bei der Deutschen Bundesbank über das Internet eingereicht. Die Ausgabe der Gläubiger-Identifikationsnummer erfolgt in der Regel innerhalb weniger Tage per E-Mail und ist kostenfrei.
  • Europäische Unternehmen bzw. Organisationen nutzen ihre vorhandene Gläubiger-Identifikationsnummer für SEPA-Lastschrift-Einreichungen innerhalb der SEPA-Teilnehmerländer bzw. beantragen diese neu in ihrem Heimatland. Unternehmen bzw. Organisationen außerhalb Europas beantragen eine Gläubiger-Identifikationsnummer über ihre jeweilige Hausbank in Europa.
  • Bitte verwahren Sie das Mitteilungsschreiben der Deutschen Bundesbank über die zugeteilte Gläubiger-Identifikationsnummer sorgfältig, da sie den kontoführenden Kreditinstituten vorzulegen ist.
  • Weitergehende Informationen über die Gläubiger-Identifikationsnummer finden Sie auf den Internet-Seiten der Deutschen Bundesbank
  • Die Gläubiger-ID wird in windata professional hier erfasst.
 

Benachrichtigung (Pre-Notification) des Zahlungspflichtigen

  • Etablieren Sie einen Prozess für die Benachrichtigung (Pre-Notification) des Schuldners, die als Bestandteil des SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA-Basislastschrift und SEPA-Firmenlastschrift) 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitstermin zu erfolgen hat.
  • Hierbei sind der Betrag, der Fälligkeitstermin, die Gläubiger-Identifikationsnummer und die Mandatsreferenz mitzuteilen.
  • Der Zeitraum von 14 Kalendertagen vor Fälligkeitstermin kann verkürzt werden, wenn diese Abweichung in den Vertragsbedingungen vereinbart wird.
  • Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Lastschriftbeträgen (z.B. Versicherungsprämien, Mieten, etc.) genügt eine einmalige Unterrichtung des Zahlungspflichtigen vor dem Lastschrifteinzug mit Angabe der Fälligkeitstermine.
  • Die Benachrichtigung des Schuldners kann grundsätzlich formfrei erfolgen, z.B. per Brief, per Telefax, mit der Rechnung, per SMS, per E-Mail oder per Telefon. windata professional 8 unterstützt die Vorabinformation an den Zahlungspflichtigen per fristgerechter E-Mail-Benachrichtigung. Alternativ kann die Vorabinformation über alle anderen vorgenannten Wege erfolgen.
  • Die Pre-Notification ist in windata professional 8 ab der Version 8.6.0.0 vollständig implementiert und automatisiert möglich.

Das SEPA-Mandat

  • Die Voraussetzung für den Einzug einer SEPA-Basislastschrift oder SEPA-Firmenlastschrift ist ein vom Schuldner unterschriebenes Mandat, das der Lastschrifteinreicher nach Erlöschen des Mandats für einen Zeitraum von mindestens 14 Monate nach dem Einreichungsdatum der letzten eingezogenen Lastschrift im Original aufzubewahren hat. Das eingescannte und in windata professional hinterlegte Dokument ist nicht ausreichend!
  • Für jedes SEPA-Mandat muss der Lastschrifteinreicher eine individuelle und eindeutige Mandatsreferenz (Länge maximal 35 alphanumerische Stellen, z.B. Kundennummer, Kassenzeichen, Versichertennummer, Autragsnummer, etc.) vergeben, die in Verbindung mit der Gläubiger-Identifikationsnummer als eindeutige Identifizierung eines SEPA-Mandats dient.
  • SEPA-Mandate für SEPA-Lastschrifteinzüge innerhalb Deutschlands sind in deutscher Sprache abzufassen. Bei grenzüberschreitenden SEPA-Lastschrifteinzügen muss das SEPA-Mandat gemäß SEPA-Regelwerk des European Payments Council in der Sprache des Landes verfasst sein, in dem der Zahlungspflichtige wohnt oder in Englisch, falls die Sprache vor Mandatsausstellung nicht exakt bestimmt werden kann. In der Praxis dürfte sich die Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft durchsetzen, eine Sprache des Europäischen Wirtschaftsraums anzuwenden, die der Zahlungspflichtige beherrscht bzw. die als Vertragssprache dient. In allen anderen Fällen sollte dann die englische Sprache verwendet werden.
  • Die SEPA-Lastschriftmandate werden incl. allen gesetzlichen Bestandteilen von windata professional automatisch erstellt.
Vorgegebene Bestandteile im Mandatstext sind folgende Punkte:
  • Der Kontoinhaber ermächtigt den Zahlungsempfänger, Zahlungen von seinem Konto mittels einer SEPA-Basislastschrift oder einer SEPA-Firmenlastschrift einzuziehen.
  • Bei SEPA-Firmenlastschriften muss der Kontoinhaber im Vorfeld seine Bank anweisen, die gezogenen Lastschriften einzulösen.
  • Entscheiden Sie, ob Sie ein Sammelmandat für alle Verträge der gleichen Gläubiger/Schuldner-Beziehung oder jeweils einzelne Mandate mit eigenständigen Mandatsreferenzen für jede einzelne Vertragsbeziehung einholen.
  • Etablieren Sie einen Prozess, der eine Prüfung des vom Zahlungspflichtigen unterschriebenen und zurückgesandten Mandats einschließlich Scanning und hinterlegen in windata professional vorsieht.
  • Informieren Sie bei Nutzung der SEPA-Firmenlastschrift den Schuldner, dass er eine Kopie oder einen Durchschlag des Mandats seiner Hausbank zuleitet und damit gleichzeitig seiner Hausbank einen schriftlichen Mandatsauftrag erteilt.
  • Sorgen Sie bei der Mandatsverwaltung auch für die Aufbewahrung und schnelle Verfügbarkeit eines Mandats, da der Schuldner bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Mandats dieses innerhalb von 13 Monaten nach Belastungsbuchung über seine Hausbank anfordern kann. Hierfür empfiehlt sich, das Mandat als eingescanntes Dokument in windata professional zu hinterlegen.

Umwidmung

  • Sofern dem Zahlungsempfänger die schriftliche Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen vorliegt, ist es nicht notwendig neue Mandate für die SEPA-Basis-Lastschrift einzuholen.
  • Der Zahlungsempfänger kann die Einzugsermächtigungen in SEPA-Basis-Mandate umwidmen (wandeln). Dazu muss er dies lediglich dem Zahlungspflichtigen mitteilen und dabei seine Gläubiger-ID und die Mandatsreferenznummer mit angeben, unter welcher das SEPA-Lastschriftmandat des Zahlungspflichtigen künftig geführt wird. Die Form der Mitteilung ist freigestellt, windata professional unterstützt die Mitteilung in schriftlicher Form sowie auch per E-Mail.
  • Für Unternehmer ist es sinnvoll, die Kunden einzeln und schriftlich oder per E-Mail über die Umwidmung in SEPA-Mandate zu unterrichten. Neben den o. g. Angaben kann das Unternehmen dann auch die IBAN und BIC seines Kunden in dem Schreiben mit angeben. Diese Kontodaten errechnet windata professional automatisch aus den vorliegenden Kontonummern und Bankleitzahlen der Kunden und ergänzt diese in der Kundeninformation.
  • Bestehende Abbuchungsaufträge können übrigens nicht umgewidmet werden. Hier ist es unumgänglich, neue SEPA-Firmenlastschrift-Mandate einzuholen.

Die Umwidmung kann in windata professional hier durchgeführt werden: Umwidmung

IBAN und BIC

  • IBAN und BIC werden derzeit vorwiegend im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr genutzt. Sie identifizieren das Konto und das Kreditinstitut eindeutig. Die SEPA-Verfahren verwenden ausschließlich diese Kundenkennungen. Für SEPA-Zahlungen innerhalb Deutschlands müssen daher Kontonummer und Bankleitzahl von Geschäftspartnern effizient in IBAN und BIC umgewandelt werden.

IBAN

IBAN steht für International Bank Account Number. Sie ist eine standardisierte internationale Bankkontonummer. Die IBAN besteht aus einem internationalen Teil, der sich aus einem Länderkennzeichen und einer Prüfziffer zusammensetzt, und einer national festgelegten Komponente. Diese ist für Deutschland die Bankleitzahl und die Kontonummer. Die IBAN besteht insgesamt aus maximal 34 alphanumerischen Zeichen. Die Länge der IBAN ist je nach Land unterschiedlich. Die Anzahl der alphanumerischen Zeichen ist jedoch innerhalb eines Landes einheitlich. In Deutschland besteht die IBAN aus insgesamt 22 Buchstaben und Ziffern. Beispiel: DE86 46060040 1234 5678 90. Die IBAN wird für eine bessere Lesbarkeit (z.B. auf den Kontoauszügen oder Rechungsformularen) in Blöcken zu je 4 Stellen geschrieben. Beim Ausfüllen von Formularen oder bei Nutzung des Onlinebanking muss die IBAN fortlaufend ohne Leerstellen geschrieben werden.

BIC

BIC steht für Business Identifier Code (ehemals auch Bank Identifier Code). Dieser Code ist international standardisiert und vergleichbar mit der Bankleitzahl in Deutschland. Der BIC, oftmals auch noch als SWIFT-Code bezeichnet, wird neben der IBAN als zweites Identifikationsmerkmal für die jeweils Konto führende Bank zur Weiterleitung von Zahlungen benötigt. Mit dem BIC können weltweit Kreditinstitute eindeutig identifiziert werden. Der BIC ist entweder 8 oder 11 Stellen lang. An der fünften und sechsten Stelle ist ein Länderkennzeichen zu finden (z. B. DE für Deutschland).

EPC

Die europäischen Banken haben zur Schaffung der neuen SEPA-Zahlungsverkehrsstandards und Regelungen den europäischen Zahlungsverkehrsrat EPC (European Payments Council) geschaffen. Der EPC ist bezüglich Standards des Massenzahlungsverkehrs vergleichbar mit der Deutschen Kreditwirtschaft in Deutschland.

EWR

Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) ist eine vertiefte Freihandelszone zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). EWR-weit gelten insbesondere die vier Freiheiten des Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs, mit Sonderregelungen für Agrarwaren. Drittlandswaren bleiben über Ursprungsregelungen ausgeschlossen. Es entstand mit ungefähr 520 Millionen Einwohnern (wovon etwa 505 Millionen auf die EU entfielen) von der Arktis bis zum Mittelmeer und einer jährlichen Wirtschaftsleistung von über 7,5 Billionen US-Dollar (Stand: 1994)die größte Wirtschaftszone der Welt. Im Europäischen Wirtschaftsraum vollzieht sich ungefähr die Hälfte des Welthandels. Der EWR-Rat ist mit der Durchführung des EWR-Vertrags sowie der Überwachung seiner Bestimmungen beauftragt.

Quelle: Wikipedia

SWIFT

SEPA (Single Euro Payments Area) ist der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum. Mit SEPA ist eine einheitliche europäische Zahlungslandschaft für Euro-Zahlungen entstanden. SEPA umfasst derzeit 32 Länder. Neben den 17 Euro-Staaten sind alle weiteren EU-Mitgliedstaaten beteiligt. Auch die Kreditinstitute in den drei Staaten des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen sowie zusätzlich Monaco und der Schweiz führen die neuen europäischen Zahlungsinstrumente ein. Die neuen Zahlungsverkehrsstandards stehen seit 2008 parallel zu den nationalen Verfahren zur Verfügung. Ab dem 01.02.2014 dürfen nur noch die SEPA-Standards genutzt werden. Die nationalen Verfahren sind nach dem 31.01.2014 nicht mehr gültig.